Berufsausübung gemäss GesBG

Wie zum Jahresausklang versprochen, stellen wir Euch die Antworten der kantonalen Gesundheitsämter auf dieser Seite unter <Präsentation/nützliche Dokumente> (anklicken) zur Berufsausübung von Angestellten zur Verfügung. Wir haben alle 18 kantonalen Gesundheitsämter angeschrieben und bis anhin von 14 Kantonen eine Rückmeldung erhalten. Alle weiteren werden sukzessive hochgeladen.

Es zeichnet sich eine deutliche Tendenz ab, dass in allen Kantonen nach dem 1. Februar 2020 erstmals angestellte Osteopath*innen die gleichen beruflichen Qualifikationen vorweisen müssen, wie ihre Arbeitgeber. Einzig benötigen Angestellte keine Berufsausübungsbewilligung, sofern sie nicht fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten. Insofern folgen alle Kantone dem neuen Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), in dem die Osteopathie aufgeführt ist.

Zusätzliche Regelungen betreffend der Tätigkeit von Personen ohne eigene Zulassung scheint es nicht zu geben. Die kantonalen Gesundheitsämter formulieren ihre Antwort auf unsere Nachfrage unterschiedlich streng und ausführlich. Wir empfehlen allen, das komplette Merkblatt der Gesundheitsdirektion Zürich und dort insbesondere den Artikel 10 zur Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht zu studieren.

Am Ende wird es in Eurer Verantwortung liegen, Euren individuellen Fall im Zweifel mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzuklären. Es lohnt sich bereits ein Besuch der kantonalen Webseite.

Auf der Seite FSO/SVO <Die Osteopathie/Rechtsgrundlage> (anklicken) könnt Ihr noch weitere Informationen zur Rechtsgrundlage und Berufsausübungsbewilligung finden.

Genève
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